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Christian Kohlhaas
Rechtsanwalt // Strafverteidiger

Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Ruhrgebiet

Der Führerschein ist keine Garantuie für vernünftiges Fahren

Fahrerlaubnisrecht

Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht berate ich Mandanten auch im Fahrerlaubnisrecht. Der Führerschein genießt in der Gesellschaft einen sehr hohen Stellenwert, sichert er doch die Fortbewegungsfreiheit des rechtmäßigen Inhabers zu.

Mobilität hat für die meisten Menschen einen nahezu unverzichtbaren Wert. Das Fahrerlaubnisrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis zu erteilen oder zu entziehen ist. Es handelt sich um eine sehr komplexe Rechtsmaterie.

Das Fahrerlaubnisrecht ist mit anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Straf- oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht, verknüpft. Die Rechtslage erschließt sich dem Laien häufig nicht. Ich berate und vertrete Sie umfassend und verständlich im Fahrerlaubnisrecht!

Ampeln im Strassenverkehr

Manfred Hinrich

Ein Zitat von Manfred Hinrich besagt: „Auto gut, alles gut.
Auto mobil, alles mobil
Auto kaputt, alles kaputt!“


Die Erteilung der Fahrerlaubnis

Auf Antrag kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erteilen. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 2 Abs.2 Nr. 1 bis 7 StVG geregelt sind. Liegen die gesetzlichen Anforderungen in der Person des Antragstellers vor, so ist ihm die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen. Der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu.

Nunmehr kann es vorkommen, dass der Antragsteller den begehrten Führerschein trotz seines Antrags nicht erhält. Exemplarisch begründet die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung damit, dass der Antragsteller vor einigen Jahren bereits mit Alkohol und | oder Drogen im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Die Behörde macht hier ihren Zweifel deutlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner Vergangenheit möglicherweise nicht zum Führen eines Kfz geeignet ist. In der Regel wird sie von ihm einen Gegenbeweis fordern. Der Antragsteller kann die Aufforderung freiwillig erfüllen.

Es handelt sich hierbei lediglich um ein Beispiel von herausragender praktischer Bedeutung. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, versagt sie die zuständige Behörde dennoch, analysiere ich mit Ihnen den tatsächlichen Sachstand. Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beim weiteren Vorgehen, damit Sie die begehrte Fahrerlaubnis erhalten.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis

Wurde die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, gilt sie nicht automatisch auf Lebzeit. Auf Grundlage von Gesetzen kann sie wieder entzogen werden. Die häufigsten Ursachen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind Alkohol und / oder Drogen im Straßenverkehr, Punkte im Straßenverkehrsregister, Krankheiten oder auch altersbedingte Defizite.

Bei Trunkenheits- oder Drogenfahrten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis oftmals im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Bereits ab einem BAK-Wert von 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB oder § 316 StGB begründet sein, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten. Liegt der gemessene Promillewert bei mindestens 1,1 Promille, wird die absolute Fahruntüchtigkeit von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet. In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis allerdings nicht von der Fahrerlaubnisbehörde, sondern vom Strafgericht entzogen. Zugleich wird eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Die Sperrzeit, die Betroffene vor eine harte Geduldsprobe stellt, liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Liegt ein Ausnahmefall vor, kann die Frist sogar lebenslänglich betragen.

Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen? Ich empfehle Ihnen anwaltliche Beratung. Wahrscheinlich sind Sie auf Ihren Führerschein angewiesen. Die eingeschränkte Mobilität hat Einfluss auf ihr Privat- und Berufsleben. Lösungen müssen gefunden werden. Dazu berate ich Sie umfassend, ebenso wie zum Thema Sperrzeitverkürzung. Die Verkürzung der Sperrfrist ist gemäß § 69a Abs.7 StGB möglich. Die Vorschrift verdeutlicht aber, dass Richter und Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Das Verfahren sollte daher von einem Rechtsanwalt begleitet werden.

Bei einer Alkoholfahrt mit einem BAK-Wert ab 1,6 Promille, oder bei einer wiederholten Trunkenheitsfahrt, wird die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen, vgl. § 13 Abs. 2 b und § 13 Abs. 2 c FeV. Der im Volksmund genannte "Idiotentest" verfolgt den Zweck, die Fahreignung sowohl medizinisch als auch psychisch zu überprüfen.

Ein Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht berät Betroffene vorausschauend. Durch eine umfassende Aufklärung können Sie mitunter viel Zeit und Geld sparen. Nutzen Sie diese Chance und kämpfen Sie mit mir gemeinsam um Ihre Mobilität.

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen nur auf Antrag wieder erteilt werden, nachdem sie zuvor eingezogen worden ist. Betroffene können den Führerschein nach Zeitablauf nicht automatisch in einem Büro der Behörde abholen. Ich empfehle Ihnen dringend, sich frühzeitig mit verschiedenen Möglichkeiten auseinander zu setzen. Sie möchten keine wertvolle Zeit verlieren! Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der Ursache für den Fahrerlaubnisentzug ab.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert ab 1,6 Promille muss die Sperrfrist für die Wiedererteilung zunächst abgelaufen sein. Nachdem der Antrag gestellt worden ist, wird die Behörde die Durchführung einer MPU anordnen. Es handelt sich keineswegs um eine Verpflichtung. Der Antragsteller muss die Untersuchung nicht über sich ergehen lassen. Allerdings wird der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne ein entsprechendes Gutachten von vornherein abgelehnt. In diesen Fällen sollte der Antrag zurückgenommen werden, da sonst zusätzliche Kosten anfallen.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die einstigen Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen. Alkohol- und Drogenfahrten sind aber nicht die einzigen Gründe, weswegen eine MPU angeordnet wird. Daher prüfe ich Ihren konkreten Einzelfall, um Ihnen das Verfahren zu erläutern.

Die Anordnung der MPU

Mit der Anordnung der MPU beginnt für die meisten Betroffenen eine unsichere Zeit. Fachkundiger juristischer Rat kann Ihnen dabei helfen, Ihre persönliche Situation einzuschätzen. In einem umfassenden Gespräch berate ich Sie zum Ablauf und den möglichen Anforderungen für eine erfolgreiche Untersuchung.

Es ist unvermeidbar, sich umfassend mit der Thematik auseinanderzusetzen. Fehlende Abstinenznachweise, wie Drogenscreenings oder ETG-Proben, können beispielsweise schon negativen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis haben, obwohl Sie absolut auf Alkohol und | oder Drogen verzichtet haben. Die Behörde wird Ihnen keine Tipps geben, wie Sie die Untersuchung erfolgreich absolvieren. Sie müssen selbst handeln!

Ob die MPU ein zuverlässiges Instrument für die Entscheidungsfindung darstellt, kann zumindest in einigen Fällen diskutiert werden, wie auch die Rückfallstatistik zeigt. Die Diskussion hilft Ihnen jedoch nicht weiter. Aber: Mit der richtigen Auseinandersetzung und Vorbereitung kann die Untersuchung erfolgreich bestanden werden.

Die Anordnung der MPU erfolgt exemplarisch in Nordrhein-Westfalen aus folgenden Gründen:

  • Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille BAK
  • Wiederholte Straßenverkehrsteilnahme unter Einfluss von Alkohol
  • Drogenfahrt und Missbrauch von Medikamenten
  • 8 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei
  • Straftat im Straßenverkehr mit deutlichem Aggressionspotential
  • körperliche oder geistige Mängel

Nachdem der Betroffene die Anordnung zur Durchführung einer MPU erhalten hat, sollte er sich spätestens über den Inhalt seiner Führerscheinakte informieren. Sobald er die MPU-Stelle seiner Wahl angegeben hat, wird die Akte dorthin geschickt. Der Inhalt ist der Begutachtungsstelle bekannt. Es kann sich ungünstig auswirken, wenn diese am Tag der Begutachtung mehr über den Kandidaten weiß als er selbst.

Ich beantrage für Sie umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, um Ihnen nach der Auswertung weitere Hinweise geben zu können. Eine gründliche Aufarbeitung setzt voraus, dass die Fragen des Gutachters bereits vorab abgeschätzt werden können. Er wird den Akteninhalt nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch den Gesprächsverlauf danach ausrichten.

Teilweise wird noch immer der Irrglaube verbreitet, der MPU entgehen zu können, indem eine neue Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedsstaat erlangt wird. Von diesem Vorhaben kann ich in den meisten Fällen nur abraten, mögen die Versprechungen auch noch so verlockend klingen. Aufgrund der Führerscheinrichtlinien der EU sowie der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist dieses Vorgehen häufig keine günstige Alternative. Werden die Richtlinien und die Verordnung nämlich nicht eingehalten, und wird dennoch ein Kfz in Deutschland geführt, kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG in Betracht. Die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis wird in den meisten Fällen auf deutschem Boden schlichtweg nicht akzeptiert. Unwissenheit schützt auch hier vor Strafe nicht.

Der Verkehr auf deutschen Strassen. Entspannt ist etwas anderes.

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