KONTAKT
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Wallstraße 18
D-46535 Dinslaken
info@rakanzlei-kohlhaas.de
+49 (0)2064 - 7755235
POSTANSCHRIFT
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Postfach 10 01 09
46521 Dinslaken
Prinzipiell gelten auch im Verkehrsrecht die allgemeinen Grundsätze zu den Kosten. Ausgangspunkt ist folglich der Streit- oder Gegenstandswert. Dieser kann
sich im Verkehrsrecht aus verschiedenen Schadenspositionen zusammensetzen und entsprechend hoch sein. Dazu zählen beispielsweise Reparaturkosten,
Wiederbeschaffungswert, Schmerzensgeldforderungen oder Mietwagenkosten.
Nach einem Unfall haben Betroffene kaum Zeit, sich mit dem eigentlichen körperlichen sowie seelischen Schaden auseinanderzusetzen. Stattdessen müssen sie sich
mit Sachverständigen, Versicherungen und dem Unfallbericht beschäftigen.
In dieser Situation ist es doch sehr schwierig, die konkrete Schadenshöhe zu beziffern. Die Höhe des Sachschadens ist auf Grundlage einer Werkstattrechnung nachvollziehbar.
Aber wie viel Geld steht Ihnen zu, wenn Sie durch den Unfall in Ihrer körperlichen Integrität verletzt worden sind?
In welcher Höhe besteht beispielsweise ein Schadensersatzanspruch, wenn ein HWS-Syndrom diagnostiziert worden ist?
Haben Sie eigentlich Anspruch auf einen Mietwagen und was besagt die Nutzungsausfallentschädigung?
Solche und viele weitere Fragen werden nach jedem Unglücksfall wichtig. Die Antworten setzen eine umfassende Auseinandersetzung voraus. Ihr Anspruch steht nicht
von vornherein fest, sondern muss erst mithilfe eine spezialisierten Anwalts erkämpft werden. Diesen Kampf führe ich sehr gerne in Ihrem Interesse!
Ein Zitat von Henry David Thoreau besagt: „Sobald wir anfangen, die Kosten zu berechnen, beginnen die Kosten.“
Bei einem (vermeintlich) eindeutigen Geschehensverlauf neigen einige Versicherer dazu, den Schaden im Wege eines Schnellverfahrens lautlos zu beheben.
Bevor Sie das Angebot annehmen, empfehle ich Ihnen, den vorgeschlagenen Betrag akribisch zu prüfen. Involvierte Schadensstellen vertreten in der Regel die
Interessen der Versicherer für die sie tätig werden. Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen.
Vielen Unfallopfern ist nicht bewusst, dass sie das Recht haben, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Im Gegensatz zu den Schadensstellen
der Versicherungsunternehmen vertrete ich als Anwalt für Verkehrsrecht ausschließlich Ihre Interessen.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Nach einem Unfall darf jeder den Anwalt seiner Wahl mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Interessen beauftragen.
Die Kosten für den involvierten Verkehrsrechtler sind vom Verursacher bzw. dessen Versicherung zu tragen. Es handelt sich um ersatzfähigen Schaden.
Voraussetzung ist, dass den Gegner das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft. Bei persönlicher (Mit-)Haftung werden die Kosten von den Parteien
anteilig getragen.
Beispiel: Das Gericht erkennt den Anspruch des A zu 80% an. Bezüglich der verbleibenden 20% erkennt es ein Mitverschulden des B an. Die Kosten sind
entsprechend des jeweiligen Verursachungsbeitrags zu berechnen (A zahlt somit 20% der anfallenden Kosten, B die ausstehenden 80%).
Hat der Unfallbeteiligte eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht abgeschlossen, trägt sie in der Regel die Kosten. Insbesondere
im Verkehrsrecht können die Ausgaben sehr hoch werden. Bedenken Sie zB, dass im Streitfall teure Sachverständigengutachten meistens unerlässlich
sind. Das kostet viel Geld, und muss anteilig vom Unfallbeitrag getragen werden.
Sie minimieren Ihr finanzielles Risiko, sofern Versicherungsschutz besteht. Zu beachten ist lediglich eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung.
Im Falle der (Mit-)Haftung ist sie vom Versicherungsnehmer zu tragen. Hat allerdings die Gegenseite den Unfall alleine zu verantworten, wird die
Selbstbeteiligung nicht fällig. In Ihrem eigenen Interesse sprechen Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, bevor Sie den Anwalt kontaktieren.
Lassen Sie sich den Eintritt des Versicherungsfalls schriftlich bestätigen.
Es ist natürlich auch denkbar, dass der Rechtsanwalt für Sie die Kostenübernahme beantragt. Verweigert die Rechtsschutz ihre Einstandspflicht
allerdings, sind die Kosten von Ihnen zu tragen. Es entwickelt sich ein Dreiecksverhältnis. Der Anwalt für Verkehrsrecht wird beauftragt, Ihre Ansprüche
aus dem Verkehrsunfall durchzusetzen. Erster Kostenschuldner sind damit Sie.
Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, handelt es sich um ein neues, selbständiges
Mandat. Sie müssen dem Anwalt einen zweiten Auftrag erteilen, bevor er sich überhaupt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auseinandersetzen darf.
Dadurch werden zusätzliche Kosten verursacht, die ebenfalls von Ihnen zu ersetzen sind. Es hat daher nichts mit mangelhaftem Service zu tun, wenn Anwälte
Ihnen dazu raten, Deckungszusage vorab bei Ihrer Versicherung einzuholen.
In manchen Fällen, insbesondere bei scheinbar einfachen Sachverhalten, sehen Betroffene von der Beauftragung eines Rechtsanwalts ab. Davon wird nicht
nur jeder Anwalt für Verkehrsrecht dringend abraten. Die Gerichte empfehlen immer wieder, selbst bei vermeintlich kleinen Schadensbeträgen, einen
Verkehrsrechtler aufzusuchen. Exemplarisch sind zu nennen: