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Rechtsanwalt // Strafverteidiger

Die Wahl des Pflichtverteidigers im Strafrecht

Lassen Sie bitte nicht andere entscheiden!

Richter, Waagen, Gerechtigkeit
publiziert am: 02.06.2020
Autor: Rechtsanwalt Christian Kohlhaas

Das Wahlrecht des Pflichtverteidigers ist ein Recht, das der Beschuldigte unbedingt in Anspruch nehmen sollte. Er hat bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ein Mitspracherecht. Das bedeutet, dass ihm zunächst nicht automatisch Rechtsanwältin X oder Rechtsanwalt Y per Losverfahren zugeteilt wird. Innerhalb einer vorgegebenen Frist hat er gemäß § 142 Abs.5 StPO die Chance, einen Strafverteidiger seiner Wahl für die Beiordnung zu benennen.


Wahlrecht Pflichtverteidiger: Der Betroffene braucht einen Verteidiger (keinen Begleiter)


Nutzt er diese Möglichkeit nicht, bestellt das Gericht den Pflichtverteidiger eigenmächtig. Inwiefern dieser auf dem Gebiet des Strafrechts schwerpunktmäßig tätig ist, kann durchaus vom Losglück abhängen. Die Pflichtverteidigung sollte eine vollwertige Verteidigung sein, auf deren Geeignetheit der Betroffene vertrauen muss.

Da die Vergabepraxis der Pflichtverteidigung nicht transparent ist, und sich der Richter (w,m,d) für seine Wahl auch nicht erklären muss, ist besondere Vorsicht geboten. Ob ein Fachanwalt für Agrarrecht bei der Strafverteidigung der ideale Ansprechpartner ist, muss zumindest hinterfragt werden dürfen.

Jedenfalls ist ein reiner Verurteilungsbegleiter unter Umständen für das Gericht ein Segen. Für den Betroffenen ist er in der Regel ein Fluch. Es droht im Hauptverfahren eine gemütliche Runde der Robenträger, deren Schicksal der Angeklagte zu tragen hat.

In der Situation braucht der Betroffene allerdings wirklich Hilfe. Er ist darauf angewiesen, dass sein Pflichtverteidiger seine Interessen couragiert und akribisch vertritt. Das mag für das Gericht zwar mitunter unangenehm sein. Diesen Gedanken sollte der Angeklagte sofort mit etwas Sarkasmus („Augen auf bei der Berufswahl.“) verwerfen. Die Situation ist absolut ernst, wobei eine halbherzige Verteidigung sie tatsächlich noch schlimmer machen kann.


Ausnahme vom Wahlrecht des Pflichtverteidigers


In der Regel wird der vom Beschuldigten benannte Verteidiger vom Gericht auch als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ausnahmsweise kann dem Wunsch nicht entsprochen werden, wenn ein wichtiger Grund gegen die Beiordnung spricht. Ziel der Pflichtverteidigung ist ein ordnungsgemäßes und sachgerechtes Verfahren.

Möchte der Angeklagte zB einen Strafverteidiger an seiner Seite wissen, dessen Kanzleisitz weit entfernt ist, könnte zu befürchten sein, dass der erwählte Verteidiger gar nicht an dem Verfahren teilnehmen kann. In der Regel liegt dann ein wichtiger Grund vor.

Etwas anderes kann aber beispielsweise gelten, wenn der ortsfremde Verteidiger sicherstellt, dass er dem Verfahren nicht fernbleiben wird, beispielsweise weil er sich für die Dauer des Verfahrens bei Verwandten einquartieren kann. Entscheidend ist wie immer der konkrete Einzelfall!


Die Grundlage im Strafrecht heißt Vertrauen!


Das Wahlrecht des Pflichtverteidigers ist auch deshalb nicht zu unterschätzen, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Strafverteidiger auch auf Vertrauen aufgebaut sein sollte. Der Betroffene muss darauf vertrauen können, dass sein Verteidiger alles tun wird, was in seinem Interesse rechtlich möglich ist.

Häufig hat der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren einen Wahlanwalt mit der Wahrnehmung seines Verfahrens beauftragt. Der Vorteil besteht darin, dass sich Mandant und Anwalt entweder bereits kennen oder im Rahmen von Gesprächen kennenlernen konnten. Sie können das notwendige Vertrauen zueinander aufbauen.

Soll im weiteren Verfahrenslauf ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, übernimmt der zunächst als Wahlverteidiger mandatierte Strafrechtler die Formalitäten. Ein reibungsloser Ablauf im Sinne des Mandanten ist zugleich die Zeitersparnis des Verteidigers, die er bevorzugt in das Verfahren investiert.

Hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren noch keinen Anwalt für Strafrecht kontaktiert, sollte das spätestens erfolgen, sobald er den Brief in Händen hält, dass ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll.


Die Entscheidung sollte der Betroffene, aber niemals das Gericht treffen.


Als Anwalt mit Schwerpunkt im Strafrecht stehe ich Betroffenen auch als Pflichtverteidiger mit Einsatz und Leidenschaft zur Seite. Gemeinsam kämpfen wir für Ihr Recht! Bleiben Sie bitte gesund!

weiterführende Links
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